Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 60Artikel 2, Paragraph 60
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 60.Paragraph 60,
Hinsichtlich juristischer Personen und Personengemeinschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 zweiter Satz erst für neu eintretende Gesellschafter (Aktionäre) und Mitglieder des Aufsichtsrates. Ebenso gilt die Bestimmung des § 29 Abs. 2, wonach sämtliche Gesellschafter ausschließlich Wirtschaftstreuhänder oder Ehegatten von solchen sein müssen, erst für neu eintretende Gesellschafter (Aktionäre). Hinsichtlich juristischer Personen und Personengemeinschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz erst für neu eintretende Gesellschafter (Aktionäre) und Mitglieder des Aufsichtsrates. Ebenso gilt die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2,, wonach sämtliche Gesellschafter ausschließlich Wirtschaftstreuhänder oder Ehegatten von solchen sein müssen, erst für neu eintretende Gesellschafter (Aktionäre).
Dokumentnummer
NOR12042807
Alte Dokumentnummer
N3195520189L